Jetzt Drucken

NoVA - Normverbrauchsabgabe

Die Normverbrauchsabgabe - oder kurz NoVA - ist eine Zulassungssteuer die u.a. fällig wird, wenn man sich bei einem österreichischen Händler ein neues Fahrzeug kauft. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen rund um die NoVA.

Die NoVA wird fällig, wenn

  • Ein neuer Pkw (auch Wohnmobil), Klein-Lkw (N1), ein neues Kraftrad (Klasse L3e, L4e und L5e, jeweils mit mehr als 125 ccm) oder ein neues schweres Quad (L7e) in Österreich an den Kunden geliefert wird oder ein solches Fahrzeug zum ersten Mal zum Verkehr in Österreich zugelassen wird. Dem entsprechend wird die NoVA unter anderem auch fällig, wenn:
  • Neue oder gebrauchte Kraftfahrzeuge aus dem Ausland importiert und zugelassen werden sollen. Näheres hierzu finden Sie hier.
  • Kraftfahrzeuge als Übersiedlungsgut ins Inland verbracht und zugelassen werden sollen. Näheres hierzu finden Sie hier.
  • Der Grund für eine NoVA-Befreiung entfällt: Zulassung eines ehemaligen Vorführ-, Diplomaten-, Fahrschulfahrzeugs, Taxi, Miet- oder Gästewagens. Bzw. Entfall einer NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderungen oder Entstehung der NoVA-Pflicht durch Umtypisierung des Fahrzeuges.
Ein roter Ford Thunderbird Oldtimer, Kabrio mit offenem Verdeck, die Motorhaube ist abgeschnitten. Eine Frau mit kurzen roten Haaren sitzt am Beifahrersitz, ein Mann mit kurzen grauen Haaren fährt das Auto. Im Hintergrund sind Bäume.

Eigenimport

Was ist notwendig, um ein im Ausland gekauftes Auto in Österreich anzumelden? Worauf müssen Sie beim Kauf achten? Welche Kosten kommen auf Sie zu? Alle Tipps zum Eigenimport von Fahrzeugen nach Österreich finden Sie hier.

Die NoVA wird nicht fällig, wenn

  • Es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, das von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet wird. Näheres dazu finden Sie hier.
  • Es sich z.B. um leichte Quads (L6e) handelt. 
  • Es sich um einen Anhänger (z.B. Wohnwagen), um einen Lkw (N2 oder N3), Traktor oder um einen Omnibus handelt.
  • Es sich um ein Elektrofahrzeug handelt (Hybridfahrzeuge sind nicht von der NoVA befreit, in der Regel fällt aber vor allem für Plug-In-Hybride – aufgrund der geringen CO2-Emissionen – keine NoVA an).
  • Es sich um ein Vorführ-, Diplomaten-, Fahrschulfahrzeug oder ein Taxi, einen Miet-, oder einen Gästewagen etc. handelt (weitere Ausnahmen unter www.bmf.gv.at). Bei NoVA-befreiten Fahrzeugen kann die Zulassungsstelle unter Umständen eine Unbedenklichkeitserklärung (erhältlich beim Wohnsitzfinanzamt) verlangen.
  • Es sich um einen Oldtimer handelt (Näheres zu Oldtimern finden Sie hier).
Eine Frau mit langen rotbraunen Haaren, blauer Kleidung und gelben Schuhen sitzt in einem Rollstuhl. Neben ihr sitzt eine Frau in Jeansjacke und weißer Hose am Boden und hält ein Prospekt. Im Hintergrund sieht man unscharf Bäume und Wasser.

Behinderung & Mobilität

Für viele Menschen mit körperlicher Behinderung ist es ein wesentlicher Faktor für mehr Lebensqualität ein Kraftfahrzeug benützen zu können. Die moderne Technik macht hierbei vieles leichter. Auch der Gesetzgeber hat Rahmenbedingungen geschaffen, um die Mobilität zu fördern. Der ÖAMTC bietet …

Ein Fiat 500 Oldtimer steht auf einer Brücke, während zwei Personen die Aussicht genießen.

Oldtimer

Die Automobilgeschichte begann vor 130 Jahren nahezu zeitgleich mit dem Marcus-Wagen und dem Benz-Motorwagen. Der Marcus-Wagen ist heute im Technischen Museum in Wien zu bewundern. Ziel ist es jedoch, historische Fahrzeuge als rollendes Kulturgut auf der Straße zu erhalten und die Faszination "…

Was ist alles NoVA-pflichtig?

Der Käufer des Fahrzeuges bezahlt die NoVA an den Händler, dieser führt sie an das Finanzamt ab. Grundsätzlich sind alle Leistungen, die der Importeur bzw. der Erzeuger erbringt, NoVA-pflichtig: Sportlenkrad, Breitreifen, Sonderausstattung etc. Keine NoVA-Pflicht entsteht, wenn die Leistungen erst nach Übernahme des Fahrzeuges erbracht werden. Die Kriterien hierfür: Individueller Auftrag, Zusatzleistung und kein Ersatz sowie ein entsprechendes Entgelt (z.B.: Autoradio, Zusatzscheinwerfer oder Alarmanlage).

NoVA-Rückvergütung

Die NoVA kann, wenn ein zulassungsfähiges Fahrzeug ins Ausland verbracht bzw. verkauft wird unter gewissen Voraussetzungen, anteilig zurückgefordert werden. So ist zum Beispiel die Rückforderung möglich, wenn das Fahrzeug als Übersiedlungsgut durch einen Privaten ins Ausland verbracht wird oder das Fahrzeug durch einen Privaten (bzw. ein Unternehmer, der das Fahrzeug nicht überwiegend für das Unternehmen genutzt hat) nachweislich ins Ausland verkauft wird.

Die wichtigsten Änderungen bei der NoVA

NoVA (Stand 2024).jpeg ÖAMTC Stand 2024

Lesen Sie hier, wie sich die Normverbrauchsabgabe (NoVA) im Laufe der Zeit verändert hat.